Schutz- und Hygiene-Konzept für Zusammenkünfte, Bildungsangebote und Seminare unter dem Dach von leben-begegnen.de (Marburger Kreis e.V.)

Wir ermutigen Sie und euch, sich trotz unsicherer Corona-Entwicklung anzumelden und einen Platz zu sichern. Sollte unser Angebot Corona-bedingt untersagt werden, berechnen wir keine Stornokosten.

Stand: 18.10.2021

Grundsatz: Wir werden die Auflagen der Behörden und die Vorgaben der jeweiligen Veranstaltungs­häuser unbedingt befolgen. Das bedeutet auch, dass bis zum Beginn der Veranstaltungen noch Abweichungen von den unten beschriebenen Maßnahmen notwendig sein können. (Angaben in kursiv sind keine Empfehlungen, sondern nur Informationen, da sie zwar erlaubt sind, aber auch ein erhöhtes Risiko, z.B. Quarantäne als Kontaktperson, mit sich bringen.)

1. Erfassung der Teilnehmerdaten

Für alle oben genannten Veranstaltungen liegt der Leitung eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten vor, die aktuell zu halten ist. Diese muss bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung aufgehoben und den Behörden auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

2. Unterbringung

Es gelten die behördlichen Vorgaben des Landes für das Veranstaltungs­haus. In der Regel können Bewohner eines Hausstandes immer gemeinsam untergebracht werden. (In den meisten Bundesländern sind auch 2 Hausstände oder sogar Gruppen­unterkünfte erlaubt.)

3. Hygiene-Regeln

Die Veranstaltungs­häuser sind verpflichtet, diese gut sichtbar auszuhängen. Wir werden zusätzlich daran erinnern und z. B. Nies- und Husten-Regeln klar kommunizieren. Ebenfalls zusätzlich werden wir auf Händewaschen vor dem Beginn von gemeinsamen Veranstaltungen (insbesondere Mahlzeiten) achten und das bei Kindern auch kontrollieren. Sollte ein Waschen nicht möglich oder vergessen worden sein, kann dies auch eine Hände­desinfektions­lösung ersetzen.

Eine eventuell ausgehängte maximale Belegungszahl von Sanitärräumen ist zwingend einzuhalten.

4. Abstandsregeln und Mund-Nasen-Bedeckung

Der Grundsatz in allen Verordnungen lautet: Zwischen den Teilnehmernden ist zu allen Zeiten und an allen Orten ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Falls dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ob eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Haus oder während der Veranstaltung getragen werden muss, regeln die Hygienekonzepte der Häuser, bzw. der Bundesländer, abhängig von der aktuellen Inzidenz. (Davon ausgenommen sind nur Personen aus demselben Hausstand, Gruppen von 2 Hausständen und mancherorts Gruppen, z. B. Bezugsgruppen von Jugendlichen.)

Wenn die 2G- oder 3G-Regelungen angewendet werden, gelten entsprechend andere Vorgaben für den Abstand und das Maskentragen.

Bei Selbstversorger­freizeiten orientieren wir uns an den Vorschlägen der DEHOGA für Gaststätten und schulen die Mitarbeitenden entsprechend. Besondere Regeln gelten für das Singen bei religiösen Veranstaltungen wie Gottesdiensten und Andachten. In einigen Bundesländern ist es nur im Freien erlaubt. Auch hier regeln Inzidenzen die Freiheiten jeweils konkreter.

5. Veranstaltungs- und Gruppenräume

Für alle Veranstaltungen gelten die Vorgaben der Veranstaltungshäuser und die Regeln des Punktes 4). Vielerorts sind Veranstaltungen für uns als kirchlicher Bildungsträger erlaubt – näheres regeln die Corona-Verordnungen. Gemäß den Empfehlungen des RKI werden die Räume regelmäßig gelüftet. Zusätzlich erfolgt in jeder Stunde ein Stoßlüften der Räume mit dem Ziel eines Luftaustausches.

6. Testen

Sollten für Unterkunft oder Veranstaltungen ein negativer Test verlangt werden, so kann dieser entweder durch eine Test-Stelle, durch eine Arbeitgeberbescheinigung oder durch einen Schnelltest unter Aufsicht vor Ort belegt werden. Davon ausgenommen sind Geimpfte und Genesene im Sinne der Verordnungen.

7. Krankheitssymptome

Teilnehmende werden im Vorfeld aufgefordert, bei Fieber, Halsschmerzen und Atembeschwerden nicht anzureisen, es sei denn sie haben eine Unbedenklichkeits­bestätigung eines Arztes, z. B. bei chronischen Beschwerden. Alternativ kann auch ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden, der erst nach dem Auftreten dieser Symptome erfolgt ist. Ebenso dürfen Personen nicht anreisen, die unter Quarantäne gestellt sind oder nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet noch keinen negativen Corona-Test vorweisen können.

Sollten oben genannte Symptome während der Veranstaltung auftreten, kann die betroffene Person entweder unverzüglich abreisen oder einen Arzt aufsuchen und eine Unbedenklichkeits­bestätigung des Arztes vorweisen. Sollte während der Veranstaltung oder zwei Tage danach die Nachricht über einen positiven Befund auf Corona von einem der Teilnehmenden eintreffen, ist das örtliche Gesundheitsamt zu informieren, so wie die Leitung von Marburger Kreis e.V. - und deren Anweisungen umzusetzen.

8. Stornobedingungen

Sollte eine Veranstaltung aufgrund der Absage des Veranstaltungs­hauses ausfallen, erhalten die Teilnehmenden bereits angezahlte Beträge (abzüglich vereinbarter Verwaltungs­gebühren) zurück. Sollte eine Teilnahme aufgrund von Quarantäne oder Krankheit nicht möglich sein oder abgebrochen werden, werden die tatsächlichen Kosten des Veranstaltungs­hauses von der entspre­chenden Person fällig.